Allgemeine Geschäftsbedingungen








Allgemeine Geschäftsbedingungen

Aufträge werden ausschließlich von der Borsboom & Hamm N.V. angenommen und durchgeführt. Für sämtliche Aufträge gelten, unter Ausschluss anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Borsboom & Hamm N.V., wie sie in der Geschäftsstelle des Gerichts in Rotterdam hinterlegt wurden. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen legen u.a. fest, dass sich die Haftung auf die von einer Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft im Versicherungsfall zur Auszahlung kommende Höchstsumme beschränkt, dass das Recht der Niederlande und als Gerichtsstand ausschließlich Amsterdam gilt. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen, sind nachstehend zu finden und werden Ihnen auf Anfrage zugeschickt.

Algemeine Geschäftsbedigungen

  1. Die Borsboom & Hamm N.V. („Borsboom & Hamm“) ist eine Aktiengesellschaft niederländischen Rechts („naamloze vennootschap“), die die Ausübung der Anwaltspraxis im weitesten Sinne zum Gegenstand hat.
  2. Alle Aufträge zur Erteilung von rechtlichem Beistand gelten als ausschließlich von Borsboom & Hamm angenommen und ausgeführt. Dies gilt auch, wenn ausdrücklich oder stillschweigend beabsichtigt wird, dass ein Auftrag von einer bestimmten Person ausgeführt wird. Die Gültigkeit von Artikel 7:404 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB-NL), der für den letztgenannten Fall eine Regelung enthält, und von Artikel 7:407 Absatz 2 BGB-NL, der eine gesamtschuldnerische Haftung für die Fälle begründet, in denen zwei oder mehr Personen beauftragt worden sind, wird ausgeschlossen.
  3. Erteilte Aufträge werden von Borsboom & Hamm ausschließlich für den Auftraggeber („Mandant“) ausgeführt. Wenn zwei oder mehr Personen gemeinsam einen Auftrag erteilt haben, ist jede Person gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der sich aus dem Auftragsvertrag mit Borsboom & Hamm ergebenden Verpflichtungen verpflichtet. Dritte können auf den Inhalt der ausgeführten Tätigkeiten und ganz allgemein auf die Weise, wie diese erteilten Aufträge ausgeführt worden sind oder nicht, keine Rechte gründen.
  4. Fällt ein Auftrag nach Auffassung von Borsboom & Hamm in den Anwendungsbereich des niederländischen Gesetzes Wet ter voorkoming van witwassen en financieren van terrorisme („Wwft“) [Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung], so hat der Mandantauf erstes Anfordern von Borsboom & Hamm alle Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen, die Borsboom & Hamm für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Wwft für erforderlich hält.
  5. Von nicht mit Borsboom & Hamm verbundenen behandelnden Rechtsanwälten erteilte Aufträge, als prozesseinleitender Anwalt oder als Terminvertreter aufzutreten, das heißt, Tätigkeiten rein administrativer Art auszuführen, die bis September 2008 als „Tätigkeiten eines Prozessbevollmächtigten“ bezeichnet wurden, werden ausschließlich unter den folgenden Bedingungen angenommen: (a) die inhaltliche Verantwortung für die Prozessführung liegt bei dem behandelnden Rechtsanwalt; Borsboom & Hamm akzeptiert keinerlei disziplinarrechtliche Verantwortung und zivilrechtliche Haftung für die inhaltliche Behandlung der Sache und schließt diese ausdrücklich aus; (b) der behandelnde Rechtsanwalt sichert Borsboom & Hamm gegen alle Ansprüche bezüglich der inhaltlichen Behandlung der Sache und/oder in Bezug auf (Berufs-)Fehler, die bei der inhaltlichen Behandlung der Sache gemacht werden; der behandelnde Rechtsanwalt hat Borsboom & Hamm in vernünftigem Rahmen die Kosten der Verteidigung gegen derartige Ansprüche zu erstatten; (c) der behandelnde Rechtsanwalt steht ein für die von Borsboom & Hamm in Rechnung zu stellenden Kosten der Ausführung des Auftrags, darunter, jedoch nicht darauf beschränkt, die Gerichtsgebühren; (d) der behandelnde Rechtsanwalt steht ein für die Zustimmung seines Mandanten zu der Einschaltung von Borsboom & Hamm als Prozessanwalt oder Terminvertreter.
  6. Borsboom & Hamm berät nie über finanzielle, steuerrechtliche, versicherungstechnische, sozialversicherungstechnische oder sonstige nicht rein juristische Angelegenheiten oder Teile davon; gegebenenfalls wird der Mandant dafür einen anderen Berater zu Rate ziehen.
  7. Jegliche Haftung aus welchem Grunde auch immer der Borsboom & Hamm, ihrer Vorstandsmitglieder (einschließlich indirekter Vorstandsmitglieder), ihrer Aktionäre (einschließlich indirekter Aktionäre) und ihrer Mitarbeiter (worunter in diesen Geschäftsbedingungen verstanden werden: alle Personen, die – gegebenenfalls aufgrund eines Arbeitsvertrags – für Borsboom & Hamm tätig sind oder gewesen sind, ist auf den Betrag beschränkt, der in dem jeweiligen Fall aufgrund der von Borsboom & Hamm geschlossenen Berufshaftpflichtversicherung ausgezahlt wird, und zwar zuzüglich des Betrags des Selbstbehalts, der aufgrund der Policenbedingungen nicht zulasten der Versicherer geht. Die Versicherungssumme im Rahmen der genannten Berufshaftpflichtversicherung beträgt € 10.000.000 pro Schadensfall.
    Wenn durch oder im Zusammenhang mit der Ausführung eines Auftrags oder anderswie Personen- oder Sachschaden verursacht wird, für den Borsboom & Hamm oder ein oder mehrere ihrer Vorstandsmitglieder, Aktionäre oder Mitarbeiter haftbar sind, ist diese Haftung begrenzt auf de Betrag, der aufgrund der von Borsboom & Hamm geschlossenen Allgemeinen Haftpflichtversicherung (AVB) beansprucht werden kann, und zwar zuzüglich des Betrags des Selbstbehalts, der aufgrund der Policenbedingungen nicht zulasten der Versicherer geht.
    Falls aus welchem Grunde auch immer keine Auszahlung aufgrund der genannten Versicherungen erfolgen sollte, ist jegliche Haftung von Borsboom & Hamm, ihren Vorstandsmitgliedern, Aktionären und Mitarbeitern aus welchem Grunde auch immer auf den im Zusammenhang mit dem betreffenden Auftrag in Rechnung gestellten Honorarbetrag mit einer Höchstgrenze von € 100.000,– beschränkt.
    Die in diesem Artikel umschriebene Haftungsbeschränkung gilt auch für den Fall, dass ein Auftrag zu Unrecht abgelehnt werden und dadurch Schaden entstehen sollte.
    Der Mandant ist ausschließlich berechtigt, Borsboom & Hamm zu belangen. Jeglicher Anspruch auf Schadensersatz gegenüber ihren Vorstandsmitgliedern, Aktionären und Mitarbeitern ist ausgeschlossen.
    Borsboom & Hamm haftet dem Mandanten gegenüber nicht für Schaden, der eventuell durch den Gebrauch von E-Mail oder anderer elektronischer Kommunikation, elektronischer Speicherung, Internet oder sonstigen Systemen entsteht, darunter (jedoch nicht darauf beschränkt) Schaden infolge der Nichtablieferung oder Verspätung bei der Ablieferung von elektronischer Kommunikation, Auslassungen, Entstellung, Abfangen oder Manipulation von elektronischer Kommunikation, Übertragung von Viren und Nichtfunktionieren oder nicht ordnungsgemäßes Funktionieren des Telekommunikationsnetzes oder anderer für elektronische Kommunikation benötigter Mittel, außer soweit der Schaden die Folge von Vorsatz oder Fahrlässigkeit aufseiten von Borsboom & Hamm ist.
  8. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 6:89 GB-NL verfallen alle wie auch immer begründeten Forderungsrechte und anderen Befugnisse gegenüber Borsboom & Hamm, wenn sie nicht schriftlich und mit Begründung innerhalb von einem Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem der Betroffene Kenntnis von den Fakten, die er seinen Rechten und Befugnissen zugrunde legt, hatte oder vernünftigerweise hätte haben können, bei Borsboom & Hamm eingereicht worden sind. In allen Fällen verfallen die genannten Forderungsrechte und anderen Befugnisse 18 Monate nach dem Datum der letzten Abrechnung von Borsboom & Hamm im Zusammenhang mit dem betreffenden Auftrag.
  9. Der Mandant wird Borsboom & Hamm gegen alle Ansprüche Dritter sichern und Borsboom & Hamm die angemessenen Kosten der Verteidigung gegen derartige Ansprüche zu erstatten. Der Mandant hat auch die angemessenen Kosten und den Schaden von Borsboom & Hamm infolge der Verteidigung gegen disziplinarrechtliche Klagen zu vergüten. Das Vorstehende gilt nicht im Falle von Vorsatz oder Fahrlässigkeit aufsei-ten von Borsboom & Hamm.
    Der Mandant steht ein für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Bors-boom & Hamm durch ihn oder in seinem Namen erteilten Informationen sowie für seine Befugnis, darüber zu verfügen.
  10. Bei Einschaltung Dritter für die Ausführung der ihr erteilten Aufträge hat Borsboom & Hamm die gebotene Sorgfalt walten zu lassen. Die besagte Einschaltung erfolgt stets auf Rechnung des Mandanten. Borsboom & Hamm ist ermächtigt, ohne vorherige Rücksprache mit dem Mandanten eventuelle Haftungsbegrenzungen der von ihr eingeschalteten Dritten im Namen des Mandanten anzunehmen. Für etwaige Leistungsstörungen dieser Dritten ist Borsboom & Hamm nicht haftbar. Ein Haftungsausschluss gilt auch für Schaden, der durch das nicht ordnungsgemäße Funktionieren von durch Borsboom & Hamm bei der Ausführung des Auftrags verwendeten Geräten, Software, Dateien, Registern oder anderen Sachen ohne Ausnahme entstanden ist, sowie für Schaden, der durch Computerviren und durch das Abfangen von Funk- und/oder Datenübertragungen perTelefon, Fax oder E-Mail verursacht worden ist.
  11. Die Kosten der Ausführung des Auftrags durch Borsboom & Hamm umfassen Honorar, Bürokosten und Auslagen zuzüglich Umsatzsteuer. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart oder sofern sich aus der Art des Auftrags nicht etwas anderes ergibt, richtet sich das Honorar nach dem Zeitaufwand und dem für den jeweiligen Auftrag geltenden Stundensatz. Dieser Stundensatz bestimmt sich nach dem von Borsboom & Hamm von Zeit zu Zeit festzusetzenden Grundstundensatz, multipliziert mit einem Faktor, der sich nach der Erfahrung und der fachlichen Kompetenz desjenigen richtet, der den Auftrag faktisch ausführt, sowie nach dem Streitwert und der Dringlichkeit des Auftrags.
    Die Bürokosten, das sind die Kosten der Büroleistungen, werden pauschal auf 6 % des Honorars festgesetzt. In Fällen, in denen Borsboom & Hamm als Prozessanwalt oder als Terminvertreter auftritt, stellt Borsboom & Hamm daneben für die Terminvertretung einmalig € 200,– exkl. MwSt. in Rechnung, außer wenn vereinbart wird, dass dafür der Stundensatz gilt.
    Die Auslagen bestehen aus Kosten, die im Rahmen der Ausführung des Auftrags durch Borsboom & Hamm für den Mandanten aufgewendet werden. Zu den Auslagen gehören unter anderem Gerichtsgebühren, Gerichtsvollzieherkosten, Kosten von Auszügen und Reisekosten. Die Reisekosten werden pauschal auf minimal € 0,40 pro Kilometer festgesetzt.
    Borsboom & Hamm ist berechtigt, zur Förderung einer guten Kommunikation mit dem örtlichen Gericht einen Rechtsanwalt oder Gerichtsvollzieher vor Ort einzuschalten. Die Kosten dessen gehen als Auslagen auf Rechnung des Mandanten.
    Borsboom & Hamm ist berechtigt, den von ihr angewandten Grundstundensatz und die Höhe der Bürokosten und der Reisekostenentschädigung zu ändern. Wenn die Änderung eine Erhöhung um mehr als 10 % bedeutet, oder wenn eine Erhöhung innerhalb von drei Monaten nach dem Zustandekommen des Vertrags stattfindet, hat der Mandant das Recht, den Vertrag aufzulösen. Das Recht zur Auflösung erlischt am fünfzehnten Tag nach dem Datum der ersten Abrechnung nach der Erhöhung des Grundstundensatzes und/oder der Bürokosten und/oder der Reisekostenentschädigung.
  12. Die Begleichung der Abrechnungen von Borsboom & Hamm wird ohne Ermäßigung, Aussetzung oder Verrechnung innerhalb von 21 Tagen nach dem Rechnungsdatum oder so viel früher wie vereinbart erfolgen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Mandant von Rechts wegen in Verzug und hat er Verzugszinsen in Höhe der geltenden gesetzlichen Zinsen im Sinne von Artikel 6:119a BGB-NL in Verbindung mit Artikel 6:120 Absatz 2 BGB-NL zu zahlen, außer wenn der Mandant ein Konsument ist, das heißt eine natürliche Person, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt, in welchem Fall der Mandant die geltenden gesetzlichen Zinsen im Sinne von Artikel 6:119 BGB-NL in Verbindung mit Artikel 6:120 Absatz 1 BGB-NL zu zahlen hat.
    Bei (außer-)gerichtlicher Einforderung hat der Mandant neben der Hauptforderung und den Verzugszinsen die tatsächlich durch Borsboom & Hamm aufgewendeten Inkassokosten zu zahlen.
    Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens 10 % der Hauptforderung.
    Die gerichtlichen Kosten sind nicht auf die fälligen Verfahrenskosten beschränkt, sondern gehen insgesamt auf Rechnung des Mandanten, wenn dieser die (zum größeren Teil) unterliegende Partei ist.
  13. Im Rahmen der Berufsausübung führt Borsboom & Hamm über die Stichting Beheer Derdengelden Borsboom & Hamm („die Stiftung“) ein Treuhandkonto. Wenn die Bank, bei der das Treuhandkonto geführt wird, Borsboom & Hamm oder der Stiftung negative Zinsen auf Gelder in Rechnung stellt, die die Stiftung für den Mandanten und/oder einen Dritten verwaltet, werden diese negativen Zinsen von den Geldern in Abzug gebracht, die die Stiftung in diesem Zusammenhang für den Mandanten oder den Dritten verwaltet. Sollte dies nach Ansicht von Borsboom & Hamm aus irgendeinem Grund nicht möglich oder nicht zulässig sein, ist die Stiftung jederzeit berechtigt, dem Mandanten die negativen Zinsen gesondert in Rechnung zu stellen. Diese Klausel ist ebenfalls eine Drittbegünstigtenklausel zugunsten der Stiftung.
  14. Es ist nicht möglich, (i) eine Forderung gegen Borsboom & Hamm oder (ii) eine Forderung gegen die Stiftung zu übertragen oder zu verpfänden. Diese Klausel ist ebenfalls eine Drittbegünstigtenklausel zugunsten der Stiftung und hat sachrechtliche Wirkung im Sinne von Artikel 3:83 Absatz 2 BW i.V.m. Artikel 3:98 BW.
  15. Anlässlich eines entsprechenden Ersuchens von Borsboom & Hamm, das sowohl vor als auch während der Ausführung des Auftrags ergehen kann, hat der Mandant einen (mit der Endabrechnung verrechenbaren) Vorschuss zu zahlen oder eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen beizubringen.
  16. Falls der Mandant die Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen versäumt, kann Borsboom & Hamm sich weigern, mit ihren Tätigkeiten zu beginnen und diese aussetzen oder einstellen.
    Borsboom & Hamm darf bis zu dem Moment, in dem der Mandant seinen Verpflichtungen Borsboom & Hamm gegenüber nachgekommen ist, gegenüber jedermann auf Rechnung und Gefahr des Mandanten Sachen, Dokumente und Gelder, über die Borsboom & Hamm im Rahmen ihrer Verträge mit dem Mandanten die Verfügung erlangt, behalten. Alle Sachen, Dokumente und Gelder, die Borsboom & Hamm aus welchem Grunde auch immer in ihrem Gewahrsam hat oder in ihren Gewahrsam erlangen wird, gelten als Sicherheitspfand für alle Forderungen, die Borsboom & Hamm zulasten des Mandanten hat oder haben wird.
  17. Auf jeden Auftragsvertrag zwischen Borsboom & Hamm und dem Mandanten findet die Kanzleibeschwerdenregelung Anwendung, wie diese in Anlage A aufgenommen ist.
  18. Borsboom & Hamm hat bei der Ausführung des Auftrags die relevanten gesetzlichen und sonstigen Vorschriften auf dem Gebiet des Schutzes personenbezogener Daten zu beachten. Siehe für weitere Informationen: https://borsboomhamm.nl/privacy-statement/.
  19. Borsboom & Hamm darf die (personenbezogenen) Daten des Mandanten jedermann innerhalb der Organisation von Borsboom & Hamm im Zusammenhang mit der Behandlung des Auftrags und zum Zwecke der Kundenpflege zur Kenntnis bringen.
  20. Das Rechtsverhältnise zwischen Borsboom & Hamm und ihren Mandanten unterliegt dem niederländischen Recht. Streitigkeiten, die unter die Zuständigkeit des Zivilsektors eines Landgerichts fallen, werden in erster Instanz ausschließlich dem Verfügungsrichter des Landgerichts, der für den Erlass einstweiliger Verfügungen zuständig ist, zur Entscheidung vorgelegt. Wenn Borsboom & Hamm als Kläger auftritt, ist sie abweichend hiervon berechtigt, die Streitigkeit einem ohne diese Bedingung zuständigen Gericht vorzulegen.
  21. Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch zugunsten der Vorstandsmitglieder, Aktionäre und Mitarbeiter der Borsboom & Hamm, die sich stets auf diese Abrede mit Drittwirkung berufen können.
  22. Diese Allgemeinen Geschäftsbedigungen gelten für alle Aufträge, die Borsboom & Hamm erteilt werden (mit Einschluss von geänderten, ergänzenden und Folgeaufträgen) sowie für alle Rechtsverhältnisse, die sich hieraus ergeben oder hiermit zusammenhängen.
  23. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auch in anderen Sprachen als der niederländischen abgefasst. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit hinsichtlich des Inhalts oder des Tenors dieser Bedingungen ist der niederländische Text verbindlich.
  24. Borsboom & Hamm ist befugt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auch auf laufende Auftragsverträge Anwendung. Es wird davon ausgegangen, dass der Mandant die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert hat, wenn er dagegen nicht innerhalb von 14 Tagen, nachdem die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihm zugeschickt worden sind, Einspruch erhoben hat.

 

ANLAGE A – BESCHWERDEREGELUNG DER KANZLEI BORSBOOM & HAMM

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

In dieser Beschwerderegelung wird Folgendes verstanden unter:

  • Beschwerde: jede schriftliche Äußerung der Unzufriedenheit des Mandanten oder in seinem Namen gegenüber dem Rechtsanwalt oder den unter seiner Verantwortung tätigen Personen in Bezug auf das Zustandekommen und die Durchführung eines Auftragsvertrags, die Qualität der Dienstleistung oder die Höhe der Abrechnung, die keine Beschwerde im Sinne von Artikel 4 des Rechtsanwaltsgesetzes ist;
  • Beschwerdeführer: der Mandant oder sein Vertreter, der eine Beschwerde erhebt;
  • Beschwerdenprüfer: der Rechtsanwalt, der mit der Bearbeitung der Beschwerde betraut ist.

Artikel 2 Geltungsbereich

  1. Diese Kanzleibeschwerdenregelung gilt für jeden Auftragsvertrag zwischen Borsboom & Hamm N.V. und dem Mandanten.
  2. Jeder Rechtsanwalt der Borsboom & Hamm N.V. sorgt für die Beschwerdenerledigung gemäß der Kanzleibeschwerdenregelung.

Artikel 3 Zielsetzungen

Ziel dieser Beschwerderegelung ist:

  1. die Festlegung eines Verfahrens, um Beschwerden von Mandanten innerhalb einer angemessenen Frist konstruktiv zu erledigen;
  2. die Festlegung eines Verfahrens, um die Gründe von Beschwerden von Mandanten zu klären;
  3. Erhaltung und Verbesserung des Mandantenverhältnisses mittels einer guten Beschwerdenbearbeitung;
  4. Schulung der Mitarbeiter in der mandantenorientierten Reaktion auf Beschwerden;
  5. Verbesserung der Dienstleistungsqualität mittels Beschwerdenverfahren und Beschwerdenanalyse.

Artikel 4 Mandanteninformationen zu Beginn einer Dienstleistung

  1. Diese Kanzleibeschwerdenregelung ist veröffentlicht worden. Der Rechtsanwalt weist den Mandanten vor Abschluss des Vertrags darauf hin, dass die Kanzlei eine Beschwerdenregelung hat, und dass diese auf die Dienstleistung Anwendung findet.
  2. Borsboom & Hamm N.V. hat in ihre AGB aufgenommen, welcher unabhängigen Partei oder Behörde eine Beschwerde, die nach ihrer Behandlung nicht gelöst werden konnte, für eine verbindliche Entscheidung vorgelegt werden kann, und hat dies bei der Auftragsbestätigung mitgeteilt.
  3. Beschwerden im Sinne von Artikel 1 dieser Kanzleibeschwerdenregelung, die nach ihrer Behandlung nicht gelöst worden sind, werden dem Landgericht Amsterdam vorgelegt.

Artikel 5 internes Beschwerdenverfahren

  1. Wenn ein Mandant der Kanzlei eine Beschwerde einreicht, wird diese Beschwerde an Mr. J.P.M. Borsboom oder Mr. C.F.W.A. Hamm weitergeleitet, die damit als Beschwerdenprüfer auftreten.
  2. Der Beschwerdenprüfer setzt denjenigen, gegen die die Beschwerde erhoben wurde (den Beschwerdengegner), von der Einreichung der Beschwerde in Kenntnis und bietet dem Beschwerdeführer und demjenigen, gegen die die Beschwerde erhoben wurde, Gelegenheit, die Beschwerde zu erläutern.
  3. Derjenige, gegen den die Beschwerde erhoben worden ist, versucht gemeinsam mit dem Mandanten eine Lösung herbeizuführen, gegebenenfalls mit Unterstützung des Beschwerdenprüfers.
  4. Der Beschwerdenprüfer erledigt die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Eingang oder teilt dem Beschwerdeführer unter Angabe von Gründen mit, warum von dieser Frist abgewichen wurde und welche neue Frist für die Prüfung der Beschwerde festgesetzt wurde.
  5. Der Beschwerdenprüfer setzt den Beschwerdeführer und denjenigen, gegen den die Beschwerde erhoben wurde, schriftlich von dem Ergebnis der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde in Kenntnis, gegebenenfalls mit Empfehlungen.

Artikel 6 kostenlose Beschwerdenbehandlung

Der Beschwerdeführer hat keine Vergütung für die Kosten der Beschwerdenbehandlung zu zahlen.

Artikel 7 Verantwortlichkeiten

  1. Der Beschwerdenprüfer ist für die fristgemäße Beschwerdenbearbeitung verantwortlich.
  2. Derjenige, über den die Beschwerde erhoben wurde, informiert den Beschwerdenprüfer über eventuelle Kontakte und mögliche Lösungen.
  3. Der Beschwerdenprüfer informiert den Beschwerdeführer über die Beschwerdenbearbeitung.
  4. Der Beschwerdenprüfer führt die Beschwerdenakte.

Artikel 8 Registrierung von Beschwerden

  1. Der Beschwerdenprüfer registriert die Beschwerde und den Gegenstand der Beschwerde.
  2. Eine Beschwerde kann in mehrere Gegenstände unterteilt werden.

Artikel 9

Der Beschwerdeführer und derjenige, über den die Beschwerde erhoben wurde, können von diesem Beschwerdeverfahren abweichen und die Beschwerde in gegenseitigem Einvernehmen direkt dem Landgericht zuleiten.